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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bosco Machinery UG (Bosco Machinery)

 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie für Folge- und mit einem solchen Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen Bosco Machinery und dem Käufer. 

 

2. Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche Person, die mit Bosco Machinery ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Bosco Machinery in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). 

 

3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Bosco Machinery nicht an, es sei denn, Bosco Machinery hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen von Bosco Machinery gelten auch dann, wenn Bosco Machinery in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

 

4. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Bosco Machinery.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

 

1. Preislisten und sonstige Druckerzeugnisse von Bosco Machinery - gleich welcher Art und Form - sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an Bosco Machinery liegt erst in der schriftlichen (per Brief, e-Mail, Fax) oder mündlichen Bestellung des Käufers. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.

 

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung bzw. durch Lieferung von Bosco Machinery zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch Bosco Machinery bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von Bosco Machinery. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

  1. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teilleistungen 

 

 

1. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich ab Lager, also in der im Vertrag bezeichneten Bosco Machinery-Niederlassung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort zu übernehmen. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Bosco Machinery berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

 

2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Bosco Machinery bei Annahme der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Bosco Machinery durch ihre Lieferanten, sofern Bosco Machinery ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und Bosco Machinery das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten hat. Bosco Machinery informiert den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt Bosco Machinery dem Käufer unverzüglich 

die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Bosco Machinery zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

 

3. Die Verpflichtung von Bosco Machinery zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Käufer geklärt sind und der Käufer auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt. 

 

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Bosco Machinery dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung der Ware am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt hat. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf 

die Ware an den Käufer versandt worden ist bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist. 

 

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch Bosco Machinery zu vertretende Umstände zurück zu führen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Befindet sich Bosco Machinery beim Eintritt eines dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug, sind die Verzugswirkungen für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Bosco Machinery wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich 

informieren.

 

6. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 5 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber Bosco Machinery von dem Vertrag zurückzutreten. 

 

7. Setzt der Käufer Bosco Machinery im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, ist Bosco Machinery nach Ablauf der Nachfrist berechtigt, den Käufer aufzufordern, innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung bzw. Nachlieferung verlangt. Nach Ablauf der von Bosco Machierey gesetzten Frist beschränken sich die Rechte des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz. Ein Lieferungs- bzw. Nachlieferungsanspruch besteht nicht mehr, sofern Bosco Machinery den Käufer im Aufforderungsschreiben auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

 

8. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer XII geltend gemacht werden.

 

9. Bosco Machinery ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist. 

 

  1. Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

 

2. Ist der Käufer Unternehmer und ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließt Bosco Machinery nur auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.

 

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

1. Sämtliche von Bosco Machinery genannten Preise verstehen sich zuzüglich etwaig notwendig werdender Verpackungskosten und der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

2. Bosco Machinery ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten für die Beschaffung der Ware bei den Herstellern (einschließlich des Transports der Ware nach Deutschland) erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (zum Beispiel durch die Änderung von Zollgebühren). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Einkaufspreisen 

bei den Herstellern, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Transportkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel im Bereich der Transportkosten, sind von Bosco Machinery die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. 

Gegenüber Verbrauchern als Käufer gilt die Berechtigung von Bosco Machinery zur Anpassung der Preise nur dann, wenn zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als vier Monate liegen.

 

3. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, Bosco Machinery behält sich die Erhebung von Verzugszins bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang vor.

 

4. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Bosco Machinery als erfolgt.

 

5. Der Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche von Bosco Machinery berechtigt. 

 

6. Der Käufer ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von Bosco Machinery nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Käufers steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers auf dem selben Vertragsverhältnis mit Bosco Machinery beruht.

 

  1. Zahlungsverzug, Annahmeverzug und Verzugsschaden

 

1. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist Bosco Machinery unbeschadet anderer Rechte berechtigt,

- sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Käufers aus diesen Vereinbarungen betrifft und

- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzuhalten. 

 

2. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist Bosco Machinery berechtigt, von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %-punkten und von Unternehmern von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann Bosco Machinery zudem einen Verzögerungsschadensersatz von mindestens EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Für HKL bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Verbrauchern als Käufer werden pro Mahnung seit Verzugseintritt Gebühren in Höhe von Euro 10,00 berechnet. 

 

3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Bosco Machinery berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Unterhaltung) zu verlangen. Ebenso wird dann der Kaufpreis zur Zahlung fällig. Bosco Machinery ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal pro angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Für Bosco Machinery bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien Bosco Machinery überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

  1. Probeweise Überlassung des Kaufgegenstandes

 

Bosco Machinery kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen (nachfolgend: „probeweise Überlassung“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands geht bereits im Zeitpunkt der probeweisen Überlassung des Kaufgegenstands an den Käufer auf diesen über. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Bosco Machinery das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Bosco Machinery das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Werkvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige 

Saldenforderung von Bosco Machinery. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen von Bosco Machinery gegen den Unternehmer um mehr als 20%, erklärt Bosco Machinery auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Bosco Machinery in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.

 

3. Der Käufer ist verpflichtet, Bosco Machinery jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung 

abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Bosco Machinery sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Käufer an Bosco Machinery ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Käufer auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen von Bosco Machinery durchzuführen.

 

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Käufer Bosco Machinery unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Käufer dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Käufer Bosco Machinery alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von Bosco Machinery ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der 

Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an Bosco Machinery ab. Bosco Machinery nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Bosco Machinery, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bosco Machinery verpflichtet sich

jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Bosco Machinery verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Bosco Machinery bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

6. Bosco Machinery ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 5, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten 

und die Ware zurückzuverlangen. 

 

7. Nach erklärtem Rücktritt ist Bosco Machinery berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. 

 

  1. Sicherungsübereignung

 

Bosco Machinery ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen Bosco Machinery-Forderung zu beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von Bosco Machinery wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

 

  1. Sicherungsabtretung

 

1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Bosco Machinery aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an Bosco Machinery ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Käufers unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf Bosco Machinery über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Bosco Machinery nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Käufer

Bosco Machinery eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Käufers (Drittschuldner) übergeben. 

 

2. Bosco Machinery ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Käufer befriedigt ist. Bosco Machinery ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von Bosco Machinery die gesicherten Ansprüche von Bosco Machinery um 

mehr als 20 % übersteigt. 

 

3. Bosco Machinery ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit Bosco Machinery schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Käufers einzuziehen.

 

4. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen 

Forderungen ist Bosco Machinery erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Käufer Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht.

 

  1. Mängelansprüche

 

1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen, soweit in dieser Ziffer XI nichts Abweichendes geregelt ist.

 

2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt und der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, kann Bosco Machinery im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Zur Vornahme aller Bosco Machinery nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und 

Nachlieferungen hat der Käufer Bosco Machinery nach vorheriger Verständigung mit Bosco Machinery die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist Bosco Machinery von der Sachmängelhaftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Bosco Machinery Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten zu verlangen. 

Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer Bosco Machinery unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Durch seitens des Käufers oder Dritte ohne vorherige Einwilligung von Bosco Machinery unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Bosco Machinery für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 

 

3. Bosco Machinery trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt Bosco Machinery solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die Ware vom Käufer nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit Bosco Machinery vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. 

 

4. Bosco Machinery ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. 

 

5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

6. Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese bei Bosco Machinery später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

 

7. Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gemäß § 434 BGB. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers für seine Produkte sind im Verhältnis zwischen Bosco Machienery und dem Unternehmer keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB. 

 

8. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, ist Bosco Machinery lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung durch Bosco Machinery. Dies gilt nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen, grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder solchen Pflichtverletzungen von Bosco Machinery (einschließlich unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

 

  1. Haftung und Haftungsumfang

 

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber Bosco Machinery, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „Bosco Machinery“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

 

2. Der in Ziffer XII 1. vorgenommene Ausschluss gilt nicht, soweit Bosco Machinery Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

 

4. Die in den Ziffern XII 1., 2. und 3. enthaltenen Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern Bosco Machinery zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von Bosco Machinery sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

 

  1. Verjährung

 

1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen Bosco Machinery, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für die Verjährung dinglicher Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

 

2. Unberührt von einer Verkürzung der Verjährungsfristen nach Ziffer 1 bleiben ebenso Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer XII. 4 genannten Fällen, in denen Bosco Machinery zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung von Bosco Machinery, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Landgericht Potsdam. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Bosco Machinery ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz/ Wohnsitz zu verklagen.

 

4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

 

Bosco Machinery UG, Torgauer Str.89 I, 03253 Doberlug-Kirchhain

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