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AGB

​Allgemeine Mietbedingungen der Bosco Machinery UG (Bosco Machinery)

 

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Bosco Machinery und dem Mieter.

 

2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den Bosco Machinery dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt. 

 

3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt Bosco Machinery nicht an, es sei denn, Bosco Machinery stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen von Bosco Machinery gelten auch dann, wenn Bosco Machinery in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

 

4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit Bosco Machinery (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Bosco Machinery in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

 

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

 

1. Angebote von Bosco Machinery – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an Bosco Machinery liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters, sofern diese Angebote als freibleibend oder unverbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet werden. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.

 

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von Bosco Machinery in Schrift- bzw. 

Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von Bosco Machiery an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein von Bosco Machiery bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von Bosco Machinery. 

 

3. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist Bosco Machinery berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

 

  1. Mietdauer

 

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Bosco Machinery und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen 

Tag (8 Arbeitsstunden)

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. 

Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann Bosco Machinery nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Bosco Machinery ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

 

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der 

Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist Bosco Machinery berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an Bosco Machinery zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von Bosco Machinery gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

 

4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter HKL die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch Bosco Machinery gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

 

  1. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

 

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen Bosco Machinery-Niederlassung, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des 

Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von Bosco Machinery bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den 

VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.

 

2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Bosco Machinery übernimmt Bosco Machinery oder ein von Bosco Machinery beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren berechnet Bosco Machinery dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten. 

 

3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen Bosco Machinery- Niederlassung statt. Dies gilt auch, wenn Bosco den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von Bosco Machinery etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von Bosco Machinery abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht 

gegenüber der Bosco Machinery-Abnahme Niederlassung, bereits dem Transportpersonal von Bosco Machinery oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen. 

 

4. Bosco Machinery überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.

 

5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von Bosco Machinery 

(Mo. - Fr. 07:00 - 16:00 Uhr)

in der jeweiligen Bosco Machinery-Niederlassung, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: „Anmietstation“), in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich Bosco Machinery nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt Bosco Machinery sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch Bosco Machinery veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch Bosco Machinery bestehen.

 

6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter Bosco Machinery bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder Bosco Machinery den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der Bosco Machinery-Niederlassung, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

 

  1. Miete

 

1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete oder Betriebsstundenmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“ oder „Stundenmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von Bosco Machinery. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet Bosco Machinery dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, 

ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet. 

 

2. Sämtliche von Bosco Machinery genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

3. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt Bosco Machinery dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

 

  1. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

 

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter Bosco Machinery unverzüglich schriftlich und anhand bildtechnischer Dokumente anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nachweislich nicht zu vertreten hat, werden von Bosco Machinery auf eigene Kosten beseitigt. 

 

2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber Bosco Machinery rügt.

 

3. Bosco Machinery übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

 

  1. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

 

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von Bosco Machinery zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

 

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch Bosco Machinery, ausgeschlossen sind alle Arbeiten im Rahmen der täglichen Pflege und Wartung ( wie z. B. Prüfen der Betriebsflüssigkeiten, Versorgung der Schmierstellen mit Fett).

 

3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

 

4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Radharvester, Rückezüge) ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern Bosco Machinery für den Mietgegenstand 

keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit Bosco Machinery. Der Mieter ist verpflichtet, Bosco Machinery als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. 

 

5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bosco Machinery schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine 

Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

 

6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er Bosco Machinery dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige 

Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann Bosco Machinery an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist 

der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

 

7. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Bosco Machinery unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an Bosco Machinery ab. Bosco Machinery 

nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat Bosco Machinery etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Bosco Machinery aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 

 

8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber Bosco Machinery unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, Bosco Machinery bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

 

9. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von Bosco Machinery hinzuweisen und Bosco Machinery unverzüglich zu unterrichten.

10. Der Mieter ist verantwortlich für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände. Der Mieter trägt das Risiko der möglichen verursachten Schäden durch den Einsatz des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie Bosco Machinery auf etwaige Risiken hinzuweisen.

 

11. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und 

unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der Bosco Machinery-Niederlassung, im Falle eines von Bosco Machinery durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 

 

12. Bosco Machinery ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

 

13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von Bosco Machinery einsetzt, hält er Bosco Machinery von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet Bosco Machinery nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

 

2. Bosco Machinery akzeptiert Zahlungen in bar, per ec- und Kreditkarte, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann Bosco Machinery nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von Bosco Machinery gegen den Mieter verrechnen.

 

3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Bosco Machinery als erfolgt.

 

4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 

 

5. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von Bosco Machinery nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit HKL beruht. 

 

  1. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

 

1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf Bosco Machinery unbeschadet anderer Rechte 

- sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und

- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

 

2. Bosco Machinery ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann Bosco Machinery zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Bosco Machinery gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten. 

 

  1. Sicherungsabtretung

 

1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von Bosco Machinery aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an Bosco Machinery seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf Bosco Machinery über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Bosco Machinery nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter Bosco Machinery eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. 

 

2. Bosco Machinery ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorherige Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber Bosco Machinery in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist. 

 

  1. Sicherungsübereignung

 

Reicht die Sicherungsabtretung nach Ziffer X. nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Bosco Machinery gegen den Mieter sicherzustellen, kann Bosco Machinery von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen Bosco Machinery-Forderung verlangen. 

 

  1. Haftung von Bosco Machinery

 

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen Bosco Machinery, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „Bosco Machinery“), 

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. 

 

2. Dies gilt nicht, soweit Bosco Machinery Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

 

3. In den Fällen von Absatz 2 haftet Bosco Machinery nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

 

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern Bosco Machinery zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  1. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

 

Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von Bosco Machinery gegen den Mieter sowie des Mieters gegen Bosco Machinery gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), 

beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Bosco Machinery gegen den Mieter jedoch erst dann, 

wenn Bosco Machinery Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch Bosco Machinery. Im Falle der Akteneinsicht wird Bosco Machinery den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen. 

 

XIV. Haftung des Mieters

 

1. Der Mieter haftet Bosco Machinery für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Bergekosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 

 

2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. 

wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Bosco Machinery zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Harvester und Rückezügen), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren 

Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt Bosco Machinery von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen Bosco Machinery erheben.

 

3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. 

b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt Bosco Machinery von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von Bosco Machinery. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Starkholzfällung sowie Arbeit am Hang – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, Bosco Machinery bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.

Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber Bosco Machinery für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt:

Gruppe A: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe B: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung

Gruppe C: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 7.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe D: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 100.000,00 Selbstbeteiligung

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A - D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt Bosco Machinery dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Starkholzfällung sowie Arbeit am Hang.

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. Buchstabe b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt. 

d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.). 

e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber Bosco Machinery in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummi- sowie Stahlketten von Raupenfahrzeugen, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports 

des Mietgegenstandes, der nicht von Bosco Machinery oder einem von Bosco Machinery beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. 

f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte Bosco Machinery aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von Bosco Machinery zu tragenden Schadensanteil. 

g) Bosco Machinery ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von Bosco Machinery zur Schadensregulierung zu melden.

h) Bosco Machinery behält sich das Recht vor die unter Punkt XIV. 3. b aufgeführten Selbstbeteiligungen als Kaution vor Mietbeginn zu Kassieren.

 

4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 15.000,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von Bosco Machinery als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Bosco Machinery sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten. 

 

5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er Bosco Machinery gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

 

6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an Bosco Machinery ab. 

Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 

5. an Bosco Machinery ab, soweit Bosco Machinery Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Bosco Machinery nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

 

7. Sämtliche von Bosco Machinery abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung von Bosco Machinery, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde. 

3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Landgericht Potsdam. 

Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Bosco Machinery ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

 

Bosco Machinery UG Torgauer Straße 89 I, 03253 Doberlug-Kirchhain

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